Diözesane Jugendwahlversammlung

Zusammenfassende Infos

Novellierung der Kirchenverfassung betreffend der Verjüngung kirchlicher Gremien

Die Generalsynode hat am 9.12.2023 in Eisenstadt eine Änderung des Kirchenrechts betreffend einer Verjüngung der kirchlichen Gremien beschlossen.
Das Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, zukünftig in den kirchlichen Gremien aller Ebenen eine Beteiligung junger Erwachsener von zumindest 10 % zu erreichen.

Definition „Junge Erwachsene“:

Als junge(r) Erwachsene(r) ist eine Person gemeint, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Maßgeblich ist das Alter der Person zum Zeitpunkt der Konstituierung des entsprechenden Gremiums, ein Überschreiten der Altersgrenze während der Legislaturperiode schadet nicht und führt nicht zu einer Nachwahl.

Dies bedeutet folgende Neuerungen:

  • Auf Gemeindeebene (A.B. & H.B.):
    Es wurde die gesetzliche Möglichkeit für die Gemeindevertretung geschaffen, weitere junge Erwachsene in die Gemeindevertretung nachzuwählen, bis mindestens 10 % erreicht werden, sofern dies bei der Gemeindevertretungswahl selbst nicht ohnehin erreicht wurde.

    Für die Wahl in die Presbyterien gilt, dass nach Möglichkeit zumindest eine junge Erwachsene/ein junger Erwachsener in das jeweilige Presbyterium gewählt werden soll.
     
  • Auf Gemeindeebene A.B.:
    Jede Gemeindevertretung A.B. darf außerdem zukünftig eine junge Erwachsene/einen jungen Erwachsenen per geheimer Wahl in die diözesane Jugendwahlversammlung (siehe unter „Auf Diözesanebene“) entsenden.
    Diese/r junge Erwachsene muss Mitglied der Pfarrgemeinde sein, jedoch nicht zwingend Mitglied der Gemeindevertretung.
    Für Wahlen in die Superintendentialversammlung und die Synode gilt neu: Für junge Erwachsene entfällt die Vorschrift, einem Presbyterium angehören zu müssen oder eine Periode angehört zu haben.

Für die neue Funktionsperiode (ab 1.1.2024) gilt:

Der/die junge Gemeindedelegierte in die diözesane Jugendwahlversammlung ist bis spätestens 29.2.2024 durch die Gemeindevertretung zu wählen. Tritt die Gemeindevertretung nicht bis zum 29.2.2024 zusammen, ist die Wahl durch das Presbyterium bis 29.2.2024 vorzunehmen.

  • Auf Diözesanebene (A.B.):
    Die Diözesanjugendleitung (DJL) hat die diözesane Jugendwahlversammlung einzuberufen und zu organisieren, wobei sämtlichen jungen Gemeindedelegierten die Möglichkeit gegeben werden muss, sich digital zuzuschalten.
    In der diözesanen Jugendwahlversammlung sind den jungen Gemeindedelegierten die Aufgaben der Superintendentialversammlung darzulegen und zu erheben, welche jungen Gemeindedelegierten bereit sind, sich in die Superintendentialversammlung wählen zu lassen.
    Die Kandidierenden stellen sich in dieser Sitzung vor.

    Die DJL hat dann eine Briefwahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung durchzuführen, bei der die Mitglieder der diözesanen Jugendwahlversammlung so viele junge Delegierte und gleich viele Stellvertreter/innen wählen, wie erforderlich sind, um 10 % junge Erwachsene in der Superintendentialversammlung zu erreichen.

    Die diözesane Jugendwahlversammlung ist durch die Diözesanjugendleitung (DJL) einzuberufen, nachdem die Pfarrgemeinden ihre gewählten weltlichen Abgeordneten für die Superintendentialversammlung an die Superintendentur gemeldet haben, aber spätestens vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung.

Für die neue Funktionsperiode (ab 1.1.2024) gilt:

Kann aufgrund des Termins der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung die Frist für die Einberufung der diözesanen Jugendwahlversammlung nicht eingehalten werden, kann die Frist auf eine Woche vor der konstituierenden Sitzung verkürzt werden.
Erforderlichenfalls ist auch die Einberufung auf einen Termin nach der konstituierenden Sitzung der Superintendentialversammlung, aber vor der nächsten Sitzung derselben, möglich.

  • Bei Ausscheiden einer/eines weltlichen jungen Erwachsenen aus der Superintendentialversammlung rückt eine Vertreterin/ein Vertreter entsprechend des Wahlergebnisses nach.

    Sollten sich nicht genügend junge Gemeindedelegierte bereit erklären, in die Superintendentialversammlung gewählt zu werden oder können keine Vertreterinnen/Vertreter mehr nachrücken, darf der Diözesanjugendrat (DJR) in diesem Ausmaß junge Erwachsene in die Superintendentialversammlung entsenden.

    Jede Superintendentialversammlung hat das Recht, zusätzlich zu den bisherigen (je nach Größe der Diözese je 2 oder 3 geistliche und weltliche Abgeordnete) eine weitere Delegierte/einen weiteren Delegierten, die/der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in die Synode A.B. zu wählen.
     
  • Synode A.B. / Generalsynode:
    Die Evangelische Jugend Österreich (EJÖ) entsendet eine Delegierte/einen Delegierten in die Synode A.B.
    Diese dann insgesamt acht jungen Erwachsenen (7 aus den Superintendentialversammlungen, 1 aus der EJÖ) sind, wie auch alle anderen Synodalen A.B., automatisch auch Mitglieder der Generalsynode.
     
  • Evangelische Jugend H.B. und Evangelische Kirche H.B.:
    Der Jugendrat H.B. entsendet zwei junge Erwachsene in die Synode H.B.
    Die Synode H.B. entsendet mindestens eine junge Erwachsene/einen jungen Erwachsenen in die Generalsynode.
     

Neue Funktionsperiode der EJÖ und Wahljahr 2024:

Außerdem bereiten auch wir uns als Evangelische Jugend auf die kommende neue Funktionsperiode und damit auf das Wahljahr 2024 vor.

Wie Ihnen sicher bekannt ist, ist die Struktur der Evangelischen Jugend der Struktur der Evangelischen Kirche in Österreich grundsätzlich ähnlich und wird durch die Ordnung der Evangelischen Jugend, welche in unserem Kirchenrecht verankert ist, geregelt.

Das bedeutet, dass in jeder Pfarrgemeinde ein Gemeindejugendrat (GJR), also so etwas wie eine „Jugend-Gemeindevertretung“, vorgesehen ist.

Wir bitten alle Pfarrgemeinden einen GJR, sollte er nicht ohnehin schon bestehen, durch die Jugendpresbyterin/den Jugendpresbyter, die Kuratorin/den Kurator oder die Pfarrerin/den Pfarrer erstmalig einzuberufen.
[ Link zur Durchführung eines GJRs]
Gleichzeitig bitten wir eindringlich die ordnungsgemäße (und dadurch zumindest jährliche) Durchführung des Gemeindejugendrates sicherzustellen.

Wichtige Informationen zum Wahlprozedere der EJÖ (beginnend bei den Gemeindejugendräten) finden Sie unter www.ejoe.at/wahlen.

Das Kirchenrecht mit allen seinen Bestandteilen finden Sie unter https://kirchenrecht.at/.

Die konkreten Änderungen der Kirchenverfassung finden Sie im Amtsblatt 2023 auf den Seiten 231-232.