Ordnung & GO

Ordnung der Evangelischen Jugend Österreich

Ordnung muss schließlich sein, daher haben wir unsere “Ordnung” oder auch “OdEJÖ” über die Jahrzehnte immer wieder an die Anforderungen der Zeit angepasst.

Der grundlegende Text der aktuellen OdEJÖ wurde bei der Generalsynode am 29.10.2004 beschlossen. Sie ist seit 1.1.2005 in ihrer ebenfalls von der Generalsynode am 18.5.2005 beschlossenen novellierten Fassung, mit den folgend aufgeführten Korrekturen und Novellen, gültig: 
Text mit amtswegiger Korrektur veröffentlicht im ABl. Nr. 108/2005, 32/2006, 207/2007, 201/2008, 235/2011, 6/2012, 6/2015, 238/2021

Hier kannst du den Ordnungstext auf kirchenrecht.at der Evangelischen Kirche in Österreich nachlesen

Ordnung für die landeskirchliche Stelle einer Jugendpfarrerin/eines Jugendpfarrers für Österreich findest du hier auf kirchenrecht.at

Alle Paragraphen zum ausklappen

§ 1 Zweck, Aufgaben und Mittel

(1) Die Evangelische Jugend Österreich hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche um das Evangelium von Jesus Christus zu sammeln, zu evangelischer Lebensgestaltung und damit zu diakonischem und missionarischem Dienst einzuladen und zu befähigen. Ihr ist die außerschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, deren Förderung und Vertretung aufgetragen (Art. 5 Abs 2 Kirchenverfassung und § 16 Abs 3 Protestantengesetz).

(2) Unter "Arbeit mit Kindern und Jugendlichen" im Sinne dieser Ordnung ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Förderung und Vertretung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verstehen. Diesen Zielen dient der unentbehrliche Hilfsbetrieb Burg Finstergrün als Kinder- und Jugendfreizeitheim.

(3) Die Evangelische Jugend Österreich ist ein Werk der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich, als solches  kirchlich,  gemeinnützig und mildtätig im Sinne der §§ 35ff Bundesabgabenordnung. Das Werk ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Im Falle seiner Auflösung geht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen über auf die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich zur Verwendung für Zwecke der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

(4) Zur Verfolgung des vorgenannten, sich auf Art. 5 Abs 2 Kirchenverfassung stützenden Zwecks ist die Evangelische Jugend Österreich als Körperschaft öffentlichen Rechts zu all jenen Handlungen befugt, die auch von der Evangelischen Kirche in Österreich bei der außerschulischen Jugendarbeit gesetzt werden könnten.

(5) Die zur Verfolgung des Zwecks erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) eine Basisfinanzierung der Evangelischen Kirche in Österreich,
b) Mittel der Bundes- und Landesjugendförderung,
c) sonstige kirchliche und öffentliche Subventionen,
d) Kollekten, Spenden, Vermächtnisse, Sponsorgelder u.ä.,
e) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen der EJÖ,
f) Veröffentlichungen aller Art,
g) Einkünfte aus dem Vermögen der Einrichtungen des Werks.

(6)  Die Evangelische Jugend Österreich regelt und verwaltet ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze und der sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen. Wenn diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind für das Verfahren die Kirchliche Verfahrensordnung, für Wahlen die Bestimmungen der Wahlordnung und hinsichtlich aller finanziellen Angelegenheiten die Richtlinien der Evangelischen Kirche für die Haushaltsführung anzuwenden.

§ 2 Organisatorische Gliederung und Bezeichnungen

(1) Organisatorisch ist die Evangelische Jugend Österreich gegliedert entsprechend
1. den Pfarrgemeinden bzw. den Verbänden von Pfarrgemeinden (Gemeindeebene),
2. den Superintendenzen A. B. (Diözesanebene),
3. der Reformierten Kirche (Evangelische Kirche H. B.) und
4. der Evangelischen Kirche A. und H. B. (Landeskirche).

(2) Die Bezeichnung der einzelnen Gliederungen erfolgt unter Beifügung des entsprechenden räumlichen Begriffes bzw. des Hinweises auf die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche H. B. oder eines weiteren unterscheidenden Begriffes.

(3) Für den Zusammenschluss einzelner Gliederungen sind übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Organe der Evangelischen Jugend Österreich  sowie die Zustimmung der jeweils zuständigen Organe der Evangelischen Kirchen A. B., H. B. bzw. A. und H. B. erforderlich.

§ 3 Rechtspersönlichkeit

Rechtspersönlichkeit kommt den folgenden Gliederungen zu:
für die Superintendenzen A. B. bzw. die Reformierte Kirche (Evangelische Kirche H. B.)
1. der Evangelischen Jugend Burgenland,
2. der Evangelischen Jugend Kärnten und Osttirol,
3. der Evangelischen Jugend Niederösterreich,
4. der Evangelischen Jugend Oberösterreich,
5. der Evangelischen Jugend Salzburg und Tirol,
6. der Evangelischen Jugend Steiermark,
7. der Evangelischen Jugend Wien,
8. der Evangelischen Jugend H. B.,
für die Evangelische Kirche A. und H. B. (Landeskirche)
9. der Evangelischen Jugend Österreich
10. der Evangelischen Jugend Burg Finstergrün.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder der Evangelischen Jugend Österreich sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in den Gliederungen mit deren Arbeitszweigen und sonstigen Einrichtungen erfasst sind.

§ 5 Die Organe der Evangelischen Jugend Österreich

(1) Organe sind:
1. in Gliederungen nach Pfarrgemeinden bzw. Gemeindeverbänden derGemeindejugendrat (GJR) und, wenn sie eingerichtet ist, die Gemeindejugendleitung (GJL);
2. in Gliederungen nach Superintendenzen der Diözesanjugendrat (DJR) und die Diözesanjugendleitung (DJL);
3. in der Reformierten Kirche der Jugendrat H. B. und die Jugendleitung H. B.;
4. für die Evangelische Kirche A. und H. B. (Landeskirche)
(a) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich (JURÖ), die Jugendleitung der Evangelischen Jugend Österreich (JULÖ) und die Bundesgeschäftsführung der Evangelischen Jugend Österreich;
(b) für die Führung der Burg Finstergrün der Aufsichtsrat und der Burgrat.

(2) Zu Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden dieser Organe sind die in den Gliederungen der Evangelischen Jugend haupt- oder nebenamtlich angestellten bzw. tätigen Personen nicht wählbar.

§ 6 Funktionsperiode

(1) Die Funktionsperiode aller Organe nach § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beträgt drei Jahre, für die Organe der Burg Finstergrün sechs Jahre. Sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten alle Wahlen für eine Funktionsperiode. Wiederwahl ist auch mehrmalig zulässig.

(2) Bei Ausscheiden einer oder eines Gewählten vor Ablauf der Funktionsperiode ist für den Rest der Periode eine Nachwahl durchzuführen.

(3) Kooptierungen von bis zu drei Personen in die Organe der Evangelischen Jugend Österreich sind zulässig und gelten für die jeweilige Funktionsperiode. Beschlüsse darüber bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, jedoch nur, wenn die Kooptierung für die gesamte Funktionsperiode wirksam sein soll.
Kooptierte haben beratende Stimme, aber weder Stimmrecht noch das aktive oder passive Wahlrecht.

(4) Die Wahl bzw. Bestellung von Jugendpfarrern und Jugendpfarrerinnen, Jugendreferenten und Jugendreferentinnen, Organisationsreferenten und Organisationsreferentinnen sowie von Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen erfolgt jeweils längstens für eine Funktionsperiode von sechs Jahren. Sie führen ihr Amt bis zum Amtsantritt der jeweils neu Gewählten. Wiederwahl bzw. Wiederbestellung sind zulässig, bedürfen jedoch ab einer dritten Funktionsperiode der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Zeichnungsberechtigungen

(1) Alle von einem Organ der Evangelischen Jugend Österreich ausgehenden Schriftstücke,  ausgenommen solche über Rechtsgeschäfte, sind von dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und deren bzw. dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin, im Verhinderungsfall eines der beiden von einem weiteren eigenberechtigten Mitglied des Organs zu unterfertigen. Für einfache Mitteilungen kann in der Geschäftsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.

(2)  Hinsichtlich der Fertigung von Urkunden über Rechtsgeschäfte gilt § 13 Abs. 2 der Verfahrensordnung sinngemäß. Die Geschäftsordnung für die Evangelische Jugend Burg Finstergrün kann hiervon abweichende Zeichnungsberechtigungen festlegen.

(3) Zeichnungsberechtigungen für alle Organe werden vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. unter Beisetzung des Amtssiegels bestätigt.

§ 8 Der Gemeindejugendrat

(1) Dem Gemeindejugendrat (GJR) gehören an:
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aller Gruppen und Kreise, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und deren Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen jünger als 30 und mehrheitlich älter als 14 Jahre sind, sofern sie im Arbeitsjahr regelmäßig zusammenkommen;
2. die ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
3. die bzw. der mit Jugendangelegenheiten befasste geistliche Amtsträgerin bzw. Amtsträger;
4. die Jugendpresbyterin bzw. der Jugendpresbyter.

(2) Doppelvertretungen aufgrund der Mitarbeit bzw. Funktion in einer Gemeinde und einem Verband, dem diese Gemeinde angehört, sind unzulässig.

(3) Gehört jemand aufgrund seiner Mitarbeit bzw. Funktion mehreren Vertretungskörpern derselben Stufe an, muss er bzw. sie sich für die Mitarbeit in einem Gremium entscheiden.

(4) Der GJR tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Ihm obliegt:
1. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters für die Funktionsperiode, wobei Wiederwahl zulässig ist;
2. die Leitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; es steht dem GJR frei, diese oder Teile dieser Aufgaben einem Leitungsausschuss (GJL) zu übertragen.
3. Erstellung von Vorschlägen zur Berufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Festlegung ihrer Aufgaben;
4. in der Evangelischen Kirche A. B.: Wahl von zwei Vertreterinnen bzw. zwei Vertretern des GJR im DJR und Wahl ihrer Stellvertreterinnen bzw. -vertreter, in der Kirche H. B. von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter im Jugendrat H. B. und einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter. Sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung haben und konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt sein.

(6) Beschlüsse des GJR sind dem jeweiligen Presbyterium mitzuteilen; ebenso die gemäß Abs. 5 Z. 1 und 4 Gewählten der DJL und, in der Evangelischen Kirche H. B., der Jugendleitung H. B.

(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach ihrer Berufung der DJL bzw. der Jugendleitung H. B. zu melden, die diese Meldung an die zuständige Superintendentur bzw. an den Oberkirchenrat H. B. weiterleiten.

§ 9 Der Diözesanjugendrat

(1) Dem Diözesanjugendrat (DJR) gehören an:
1. die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindejugendräte;
2. die Diözesanjugendpfarrerin oder der Diözesanjugendpfarrer bzw. die Diözesanjugendreferentin oder der Diözesanjugendreferent;
sowie mit beratender Stimme:
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Superintendenz, vom Superintendentialausschuss entsendet;
4. bis zu drei gemäß § 6 Abs. 3 Kooptierte;
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulgemeinde in der Superintendenz.

(2) Der DJR leitet und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Superintendenz. Insbesondere obliegt ihm:
1. die Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie über Richtlinien, Konzepte und den Einsatz von Arbeitshilfen im Bereich der Superintendenz;
2. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden des DJR und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters, die aus dem Kreis der ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter von
Gemeindejugendräten zu wählen sind. Für die bzw. den gewählten Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in kann für die Dauer der Funktionsperiode der betreffende GJR ein weiteres Mitglied wählen und entsenden;
3. die Wahl der Diözesanjugendleitung;
4. die Wahl und Abberufung von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern in den Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich sowie deren Stellvertreterinnen bzw. -vertretern;
5. die Wahl der Diözesanjugendpfarrerin bzw. des Diözesanjugendpfarrers;
6. die Wahl und Abberufung der Diözesanjugendreferentin bzw. des iözesanjugendreferenten bzw. der Wiederwahl oder Wiederbestellung im Falle einer Verlängerung der Amtsperiode;
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw.  -prüfern und deren Stellvertreterinnen bzw. -vertretern;
8. die Beschlussfassung über den Jahresbericht und den geprüften Rechnungsabschluss;
9. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Dienstpostenplan;
10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und über die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt sowie von Haftungserklärungen;
11. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.

(3) Sofern dies nicht von der DJL wahrzunehmen ist, kann der DJR unter seiner Verantwortung gemäß § 20 Ausschüsse und Kommissionen einsetzen und mit der Planung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, zu ihrer Begleitung, zur Erarbeitung und Durchführung von Hilfen und Projekten, zu ihrer Unterstützung und Förderung sowie zur laufenden Kontrolle der Gebarung beauftragen. Die Ausschüsse und Kommissionen sind verpflichtet, dem DJR mindestens jährlich über ihre Arbeit zu berichten.

(4) Die Beschlussfähigkeit im DJR ist abweichend von den Bestimmungen der Kirchlichen Verfahrensordnung (KVO) auch dann gegeben, wenn ein Drittel der Gliederungen der Gemeinden, die zumindest eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entsandt haben, anwesend ist.

(5) Gewählte Vertreter oder Vertreterinnen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nominierte für die Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 müssen eigenberechtigt sein.

(6) Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 6, 8, 9, 10 und 11 sowie der Abschluss, die Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissen bedürfen der Genehmigung durch den Superintendentialausschuss. Alle Beschlüsse des DJR sind der Superintendentur mitzuteilen; ebenso sind die Namen der gewählten Vertreter bzw. Vertreterinnen dem Superintendentialausschuss und der Bundesgeschäftsführung der Evangelischen Jugend Österreich bekannt zu geben.

(7) Der DJR tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 10 Die Diözesanjugendleitung

(1) Der Diözesanjugendleitung (DJL) gehören an:
1. als Vorsitzender die bzw. der Vorsitzende des DJR;
2. ihr bzw. sein Stellvertreter bzw. Stellvertreterin;
3. die gewählten Mitglieder der DJL;
4. die Diözesanjugendpfarrerin bzw. der Diözesanjugendpfarrer;
5.  die Diözesanjugendreferentin bzw. der Diözesanjugendreferent sowie mit beratender Stimme:
6.  die Vertreterin bzw. der Vertreter der Superintendenz;
7. bis zu drei kooptierte Mitglieder des DJR.

(2) Die DJL tritt wenigstens zweimal jährlich zusammen.

§ 11 Aufgaben der Diözesanjugendleitung

(1) Die DJL ist für die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung verantwortlich und zuständig. Insbesondere obliegt ihr:
1. die Planung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und die Erarbeitung und Durchführung von Hilfen und Projekten zu ihrer Unterstützung und Förderung;
2. die Erstellung der Entwürfe des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses sowie der Vorlagen für den Haushaltsplan und den Dienstpostenplan;
3. die Erstellung des Entwurfes des Amtsauftrages für die Diözesanjugendpfarrerin bzw. den Diözesanjugendpfarrer;
4. der Abschluss von Vereinbarungen mit allen neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
5. die Meldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
6. die Kooptierung von bis zu drei Mitgliedern der DJL.

(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung von Dienstverhältnissen bedürfen der Genehmigung durch den Superintendentialausschuss.

(3) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der DJR innerhalb einer gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, hat die DJL auch in jenen Angelegenheiten zu entscheiden, die dem DJR vorbehalten sind. Diese Entscheidung ist dem DJR bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Jugendrat H. B.

(1) Dem Jugendrat H. B. (JR H. B.) gehören an:
1. die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindejugendräte H. B.;
ferner mit beratender Stimme
2. die Jugendpfarrerin oder der Jugendpfarrer H. B.;
3. die Jugendreferentin oder. der Jugendreferent H. B.;
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Synode H. B.;
5. bis zu drei kooptierte Mitglieder.

(2) Der Jugendrat H. B. leitet und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gesamtgemeinde H. B.
Insbesondere obliegen ihm:
1. die Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie über Richtlinien, Konzepte und den Einsatz von Arbeitshilfen im Bereich der Gesamtgemeinde H. B.;
2. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters; sie sind aus dem Kreise der Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindejugendräten zu wählen;
3. die Wahl von bis zu drei Mitgliedern der Jugendleitung H. B., wobei wenigstens zwei aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindejugendräten zu wählen sind;
4. die Kooptierung von bis zu drei Mitgliedern in den Jugendrat H. B.;
5. die Wahl von zwei Mitgliedern des Jugendrates für Österreich, sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
6. die Wahl eines Mitglieds der Jugendleitung für Österreich;
7. die Wahl der Jugendpfarrerin H. B. bzw. des Jugendpfarrers H. B.;
8. die Wahl und Abberufung der Jugendreferentin H. B. bzw. des Jugendreferenten H. B.;
9. die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw.  -prüfern und deren Stellvertreterinnen bzw. -vertretern;
10. die Beschlussfassung über den Jahresbericht und den geprüften Rechnungsabschluss;
11. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Dienstpostenplan;
12. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und über die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt sowie von Haftungserklärungen;
13. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.

(3) Die Beschlussfähigkeit im Jugendrat H. B. ist abweichend von den Bestimmungen der Verfahrensordnung auch dann gegeben, wenn Vertreterinnen bzw. Vertreter eines Drittels der Gliederungen der Pfarrgemeinden anwesend sind.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 10 bis 13 sowie der Abschluss, die Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat H. B. Alle Beschlüsse des Jugendrates H. B. sind dem Oberkirchenrat H. B. mitzuteilen; die Namen der gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 6 und 9 Gewählten sind dem Oberkirchenrat H. B. und der JULÖ bekannt zu geben.

(5) Gewählte Vertreter oder Vertreterinnen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nominierte für die Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 müssen eigenberechtigt sein.

(6) Der Jugendrat H. B. tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 13 Die Jugendleitung H. B.

(1) Der Jugendleitung gehören an:
1. als Vorsitzender die bzw. der Vorsitzende des Jugendrates H. B.;
2. ihr bzw. sein Stellvertreter bzw. Stellvertreterin;
3. die gemäß § 12 Abs. 2 Z.3 gewählten Mitglieder; sowie mit beratender Stimme:
4. die Jugendpfarrerin H. B. bzw. der Jugendpfarrer H. B;
5. die Jugendreferentinnen H. B. bzw. -referenten H. B. und
6. die Vertreterin bzw. der Vertreter der Synode H. B.;
7. bis zu drei kooptierten Mitglieder.

(2) Die Jugendleitung H. B. tritt wenigstens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Jugendleitung ist für die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung verantwortlich und zuständig. Insbesondere obliegt ihr:
1. die Planung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und die Erarbeitung und Durchführung von Hilfen und Projekten zu ihrer Unterstützung und Förderung;
2. die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie der Vorlagen
für den Haushaltsplan und den Dienstpostenplan;
3. die Erstellung des Entwurfes des Amtsauftrages für die Jugendpfarrerin bzw. den Jugendpfarrer sowie Abschluss von Vereinbarungen mit neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
4. die Meldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
5. die Kooptierung von bis zu drei Mitgliedern der Jugendleitung H. B.

(4) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Jugendrat H. B. innerhalb einer gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, hat die Jugendleitung auch in jenen Angelegenheiten zu entscheiden, die dem Jugendrat vorbehalten sind. Diese Entscheidung ist dem Jugendrat bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Der Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich

(1) Dem Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich (JURÖ) gehören an:
1. die von den Diözesanjugendräten und dem Jugendrat H. B. gewählten Mitglieder;
2. ein vom Aufsichtsrat gewähltes Mitglied;
3. die Diözesanjugendpfarrer bzw. -pfarrerinnen oder Diözesanjugendreferenten bzw. -referentinnen;
4. die Jugendpfarrerin bzw. der Jugendpfarrer oder die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent der Evangelischen Jugend für Österreich;
5.  die Jugendpfarrerin H. B. bzw. der Jugendpfarrer H. B., bzw. der Jugendreferent H. B., bzw. die Jugendreferentin H. B.;
mit beratender Stimme:
6. ein vom Oberkirchenrat A. u. H. B. entsandtes Mitglied;
7. ein von der Evangelischen Hochschulgemeinde in Österreich entsandtes Mitglied;
8.  der geschäftsführende Burgrat oder die geschäftsführende Burgrätin;
9. die Geschäftsführung;
10. bis zu drei kooptierte Mitglieder.

(2) Ist für eine Superintendenz kein Amtsträger bzw. keine Amtsträgerin gemäß Abs. 1 Z. 3 bestellt, kann vom betreffenden DJR ein weiteres Mitglied gemäß § 9 Abs. 2 Z. 4 gewählt werden. Diese Regelung gilt analog für die Kirche H. B. sowie für die Burg Finstergrün, sofern kein geschäftsführender Burgrat oder keine geschäftsführender Burgrätin bestellt ist. Für den gewählten Vorsitzenden, die  gewählte Vorsitzende und dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreter/in kann für die laufende Funktionsperiode der betreffende DJR, der Jugendrat H.B. bzw. der Burg Finstergrün ein weiteres Mitglied wählen.

(3) Dem JURÖ obliegt insbesondere:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäß § 1 sowie über Richtlinien, Konzepte und den Einsatz von Arbeitshilfen für diese Aufgaben;
2. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters aus dem Kreise der ehrenamtlichen Mitglieder;
3. die Wahl einer oder eines Abgeordneten und ihres oder seines Stellvertreters oder ihrer und seiner Stellvertreterin in die Generalsynode für deren Funktionsperiode;
4. die Wahl der Jugendpfarrerin bzw. des Jugendpfarrers für Österreich und der Jugendreferentin bzw. des Jugendreferenten für Österreich;
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
6. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsführung;
7. die Einrichtung von Arbeitskreisen und Einrichtungen gemäß § 20;
8. die Beschlussfassung über den Jahresbericht und den geprüften Rechnungsabschluss;
9. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, einschließlich der vom Bund bzw. durch die Bundesjugendförderung zur Verfügung gestellten Mittel sowie über den Dienstpostenplan;
10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und über die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt sowie von Haftungserklärungen;
11. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung einschließlich genereller Vereinbarungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. deren Vertretung;
12. Anträge auf Änderung der Ordnung der Evangelischen Jugend Österreich.

(4) Die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich
1. für Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z. 8 bis 12,
2. für Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z.1 dann, wenn die Beschlüsse für alle Organe derEvangelischen Jugend Österreich verbindlich sein sollen,
3. für die Aufteilung von Mitteln aus der Bundesjugendförderung oder dem entsprechenden Zuschüssen.

(5) Gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter müssen eigenberechtigt sein. Sie sind dem Oberkirchenrat A. und H. B. bekannt zu geben.

(6) Alle Beschlüsse des JURÖ einschließlich der Namen der Gewählten sind dem Oberkirchenrat A. und H. B. mitzuteilen, die Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z. 6 und 8 bis 11 bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. und H. B.

(7) Der JURÖ tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 15 Die Jugendleitung der Evangelischen Jugend Österreich

(1) Der Jugendleitung (JULÖ) gehören an:
1. Die oder der Vorsitzende der JURÖ als Vorsitz und deren bzw. dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin;
2. zwei vom JURÖ gewählte ehrenamtliche Vertreter oder Vertreterinnen;
3. zwei aus dem Kreis  der Diözesanjugendreferenten bzw.  -referentinnen vom JURÖ gewählte Vertreter oder Vertreterinnen;
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Jugendrates H. B.;
mit beratender Stimme:
5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Oberkirchenrates A. und H. B.;
6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Hochschulgemeinde in Österreich;
7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Religionslehrer und Religionslehrerinnen, entsendet von der Arbeitsgemeinschaft der Religionslehrer und Religionslehrerinnen;
8. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der evangelischen Schulen und evangelischen Kinderbetreuungseinrichtungen, entsendet von der Plattform Evangelische Schulen;
9. die Bundesgeschäftsführung.

(2) Die JULÖ leitet und koordiniert die Arbeit mit Kindern und  Jugendlichen in der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich (Landeskirche). Entsprechend den Beschlüssen des JURÖ ist die JULÖ für die Vertretung nach außen zuständig und begleitet die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über Abschluss, Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissen leitender Angestellter; diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. und H. B.

(3) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Jugendrat innerhalb einer gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, hat die Jugendleitung auch in jenen Angelegenheiten zu entscheiden, die dem JURÖ vorbehalten sind. Ihre Entscheidung ist dem JURÖ bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16 Die Bundesgeschäftsführung der Evangelischen Jugend Österreich

(1) Der Bundesgeschäftsführung gehören an:
1. der Bundesgeschäftsführer oder die Bundesgeschäftsführerin,
2. die Jugendpfarrer oder die Jugendpfarrerinnen und  
3. die Jugendreferenten oder die Jugendreferentinnen für Österreich.

(2) Der Bundesgeschäftsführung obliegt für den Bereich der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (Landeskirche) die Durchführung der ihr durch die Geschäftsordnung sowie der ihr generell oder speziell übertragenen Aufgaben.

(3) Der Bundesgeschäftsführer oder die Bundesgeschäftsführerin sind als leitende Angestellte haupt- oder nebenamtlich tätig und müssen entsprechend qualifiziert sein. Voraussetzung zur Rechtswirksamkeit der Bestellung ist die Zustimmung des Oberkirchenrates A. und H. B. .

(4) Die Bundesgeschäftsführung hat regelmäßig der JULÖ Bericht zu erstatten und auf Verlangen Einsicht in alle Urkunden und Amtsschriften zu gewähren.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Bundesgeschäftsführung der Bundesgeschäftsstelle. Die dort Tätigen sind der Bundesgeschäftsführung direkt unterstellt und verantwortlich.

§ 17 Der Aufsichtsrat Burg Finstergrün

(1)  Die Aufsicht in allen Angelegenheiten der Burg Finstergrün obliegt dem Aufsichtsrat.

(2) Dem Aufsichtsrat der Burg Finstergrün gehören an:
1. drei vom Oberkirchenrat A. und H. B. entsendete Vertreter oder Vertreterinnen;
2. ein vom JURÖ entsandter Vertreter oder eine entsendete Vertreterin aus der Mitte des Jugendrates, wobei es sich nicht um das vom Aufsichtsrat gemäß § 14 Abs 1 Z. 2 gewählte Mitglied des JURÖ handeln darf;
mit beratender Stimme:
3. der geschäftsführende Burgrat oder die geschäftsführende Burgrätin;
4. ein weiteres Mitglied des Burgrates.
5. der Bundesgeschäftsführer oder die Bundesgeschäftsführerin der Evangelischen Jugend Österreich.

(3) Dem Aufsichtsrat Burg Finstergrün obliegt insbesondere:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen des Freizeitheimes Burg Finstergrün;
2. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters aus dem Kreise der Mitglieder;
3. die Bestellung des geschäftsführenden Burgrates / der geschäftsführenden Burgrätin, nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit dem Burgrat;
4. die Wahl von zwei bis fünf weiteren Mitgliedern des Burgrates, wobei der Aufsichtsrat eines dieser weiteren Mitglieder zum stellvertretenden Geschäftsführer bzw. zur stellvertretenden Geschäftsführerin bestellen kann;
5. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin, der oder die die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungsabschlusses der Burg Finstergrün zu prüfen hat;
6. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für den Burgrat und für die einzelne Bereiche der Burg Finstergrün;
7. die Einrichtung von Arbeitskreisen und Einrichtungen gemäß § 20;
8. die Beschlussfassung über den Jahresbericht und den geprüften Rechnungsabschluss;
9. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich der vom Bund bzw. durch die Bundesjugendförderung für die Burg Finstergrün zur Verfügung gestellten Mittel sowie über den Dienstpostenplan;
10. die Beschlussfassung über die Beratung betreffend den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und über die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt sowie von Haftungserklärungen;
11. die Beschlussfassung über einen mittelfristigen Instandhaltungsplan für die Burg Finstergrün.

(4) Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(5) Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist für Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z. 8, 9, 10, 11 erforderlich.

(6) Gewählte Vertreter oder Vertreterinnen müssen eigenberechtigt sein. Sie sind dem Oberkirchenrat A. und H. B. bekannt zu geben.

(7) Alle Beschlüsse des Aufsichtsrates sind dem Oberkirchenrat A. und H. B. mitzuteilen; die Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z. 6, 8, 9, 10, 11 bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. und H. B. .

§ 18 Der Burgrat Burg Finstergrün

(1) Dem Burgrat gehören an:
1. als Vorsitzender oder Vorsitzende der geschäftsführende Burgrat oder die geschäftsführende Burgrätin
2. zwei bis fünf vom Aufsichtsrat gewählte ehrenamtliche Burgräte und Burgrätinnen;
3. bis zu drei vom Burgrat kooptierte Mitglieder mit beratender Stimme.

(2) Der Burgrat ist für die Leitung und Führung der Burg Finstergrün gemäß der Ordnung der Evangelischen Jugend Österreich, seiner Geschäftsordnung und den Beschlüssen des Aufsichtsrates verantwortlich.

(3) Der Burgrat tritt wenigstens dreimal jährlich zusammen.

(4) Protokolle des Burgrates sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zuzuleiten. Über alle Angelegenheiten ist dem Aufsichtsrat aber auch dessen Vorsitzenden bzw. Vorsitzender auf Verlangen Einblick in alle Geschäftsunterlagen zu gewähren.

§ 19 Geschäftsführende Burgrätin, Geschäftsführender Burgrat Burg Finstergrün

(1) Der geschäftsführende Burgrat bzw. die geschäftsführende Burgrätin führt die laufenden Geschäfte der Burg Finstergrün innerhalb des Aufgabenbereiches des Burgrates. Er bzw. sie ist für die Vorbereitung der Arbeit des Burgrates und für die Planung aller kurz-, mittel- und langfristigen Geschäftsvorgänge verantwortlich. Er bzw. sie übt diese Tätigkeit haupt-, neben- oder ehrenamtlich aus.

(2) Der geschäftsführende Burgrat bzw. die geschäftsführende Burgrätin hat dem Burgrat laufend zu berichten, der sich die Genehmigung bestimmter Geschäftsvorgänge vorbehalten kann.

(3)  Die Geschäftsordnung des Burgrates hat den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Burgrates bzw. der geschäftsführenden Burgrätin sowie gegebenenfalls deren bzw. dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und der weiteren Burgräte und Burgrätinnen näher zu regeln.

§ 20 Arbeitskreise und Einrichtungen

(1) Die Gliederungen der Evangelischen Jugend Österreich können zur Betreuung einzelner Bereiche oder zur Klärung von grundsätzlichen Fragen Arbeitskreise berufen und beauftragen. Sofern einem Arbeitskreis ein bestimmtes Budget zur Verfügung gestellt wird, ist dafür der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises verantwortlich.

(2) Zur Durchführung der Arbeit können die Gliederungen der Evangelischen Jugend Österreich eigene Einrichtungen schaffen. Regelungen für deren Arbeit sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

§ 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugend Österreich

(1) Zur Leitung und Betreuung von Gruppen, Arbeitskreisen und sonstigen gemeinschaftlichen Arbeitsformen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt.

(2) In den Gliederungen der Evangelischen Jugend Österreich im Bereich von Pfarrgemeinden bzw. Gemeindeverbänden werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vorschlag des GJR gemäß Art. 20 Kirchenverfassung bestellt und abberufen.

(3) In den Gliederungen der Evangelischen Jugend Österreich im Bereich von Superintendenzen bzw. der Reformierten Kirche werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der DJL oder der Diözesanjugendgeschäftsführung bzw. der Jugendleitung H. B. bestellt und abberufen, in der Landeskirche von der JULÖ der Evangelischen Jugend Österreich bzw. dem Burgrat der Burg Finstergrün. Dabei sind jeweils die Aufgaben festzulegen und schriftlich festzuhalten. Abberufungen sind zu begründen und schriftlich auszufertigen.

(4) Die Festlegung des Beginns und der Beendigung der Mitarbeit hat durch das bestellende Organ zu erfolgen und ist der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.

§ 22 Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer

(1) Für die Errichtung, Veränderung und Auflassung von Stellen für Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer gelten die einschlägigen Bestimmungen der Kirchenverfassung.

(2) Die Ausschreibung von Stellen von Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrern erfolgt durch den Oberkirchenrat A. und H. B. auf Vorschlag des DJR bzw. des JURÖ der Evangelischen Jugend Österreich. Im Bereich der Reformierten Kirche erfolgt die Ausschreibung und Bestellung ehren- und nebenamtlicher Jugendpfarrer bzw. -pfarrerinnen durch den Oberkirchenrat H. B. auf Vorschlag d es Jugendrates H. B.

(3) Für die Wahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der jeweiligen Jugendleitung.

§ 23 Kontrolle

1) Die Rechnungsprüfer haben die dem Haushaltsvoranschlag entsprechende Verwendung der Mittel zu prüfen. Die Rechnungsprüfer sowie die Wirtschaftsprüfer haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungsabschlusses zu prüfen. Die Rechnungsprüfer sowie die Wirtschaftsprüfer haben über die Ergebnisse ihrer Prüfungshandlungen dem zuständigen Gremium vor Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss zu berichten.

(2) Die Kontrolle der gesamten Gebarung aller Gliederungen der Evangelischen  Jugend Österreich obliegt gemäß Art. 113 KV den Kontrollausschüssen A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung.

§ 24 Änderungen dieser Ordnung

(1) Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des landeskirchlichen Gesetzgebers entweder auf Antrag des  Jugendrates der Evangelischen Jugend Österreich oder aufgrund von Anträgen an die Generalsynode.

(2) Sofern der Antrag nicht vom Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich gestellt wurde, ist er diesem so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass er dazu Stellung nehmen kann.

(3) Zu den Verhandlungen über Änderungen dieser Ordnung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter der Evangelischen Jugend Österreich einzuladen und beizuziehen.

§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger, die nach der bisher geltenden Ordnung gewählt oder bestellt worden sind, bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode, für die sie gewählt oder bestellt worden sind, im Amt. Bei ihrer allfälligen Wiederwahl oder Wiederbestellung sind Funktionsperioden vor Inkrafttreten dieser Ordnung zu berücksichtigen.

(3) Für Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger, deren Stellen nach dieser Ordnung befristet sind, begann bzw. beginnt ihre Funktionsperiode mit dem Amtsantritt.


Geschäftsordnung der Evangelischen Jugend Österreich

Beschlossen vom Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich am 25. November 2005, geändert am 12. Juni 2006. Aktuelle Fassung geändert vom JURÖ am 27.9.2021. 
In Kraft getreten am 1. November 2021 (nach Genehmigung durch den OKR A.u.H.B.).

Die vorliegende Geschäftsordnung (GO) gilt für alle Organe und Gremien der Evangelischen Jugend Österreich (EJÖ) auf Bundesebene und regelt die grundsätzlichen/üblichen Abläufe. Für Ausnahmen (z.B. bei besonderer Dringlichkeit) und Sonderfälle sowie alle weiteren Details, die in dieser GO nicht ausreichend detailliert geregelt sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen der kirchlichen Verfahrensordnung (KVO). 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und Gendern mit * oder : ist im rechtlichen Bereich nicht möglich. Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter!

Hier kannst du die aktuelle Geschäftsordnung herunterladen

Alle Paragraphen zum ausklappen

A. Jugendrat für Österreich (JURÖ)

1.) Der Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich (JURÖ) tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur Sitzung ist von der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des JURÖ im Einvernehmen mit der Bundesgeschäftsführung (BGF) zu erstellen. Sie beinhaltet eine provisorische Tagesordnung, die zu Beginn der Sitzung von den Mitgliedern ergänzt und abgeändert werden kann und zu beschließen ist. Der Versand der Einladung und der tagesordnungsrelevanten Unterlagen hat im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann mit einer kürzeren Frist, und zwar auch mündlich, telefonisch oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten einberufen werden.

2.) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des JURÖ leiten gemeinsam die Sitzungen des JURÖ. Die bzw. der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auch an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums übergeben.

3.) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder eine ordnungsgemäße Einladung erhalten haben.

4.) Die bzw. der Vorsitzende kann nach Bedarf jederzeit eine weitere Sitzung des JURÖ einberufen, wobei die Sitzung frühestens nach 2 Wochen vom Zeitpunkt der Einberufung an abgehalten werden kann. Darüber hinaus ist eine Sitzung des JURÖ von der bzw. dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der JULÖ verlangt wird. Die Sitzung ist frühestens nach 2 Wochen, längstens aber nach 4 Wochen vom Zeitpunkt der Einberufung an, abzuhalten.

5.) Eine Sitzung des JURÖ kann als Präsenzsitzung oder virtuelle Sitzung (Videokonferenz) abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Sitzung (“Hybrid-Sitzung”) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Die bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Form der Sitzung und teilt diese in der Einladung zur Sitzung mit. Bei einer virtuellen Sitzung müssen in der Einladung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bekannt gegeben werden, zumindest aber die Wahl des Programms und die Zugangsdaten. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Sitzung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Es muss allen Teilnehmenden die Möglichkeit geboten werden, an der Sitzung teilzunehmen. Es muss jeder Person möglich sein, sich zu Wort zu melden und an einer Abstimmung teilzunehmen. Bestehen Zweifel an der Identität von Teilnehmenden, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität zu überprüfen. Eine virtuelle Sitzung ist nur zulässig, wenn sämtlichen Mitgliedern des Organs bzw. deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen die entsprechenden Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehen (vgl. KVO § 12a Abs. 1 b). Das Fehlen der technischen Möglichkeiten gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Nach Möglichkeit sollte eine Sitzung pro Jahr in Präsenz stattfinden. Sitzungen, in denen Wahlen abgehalten werden, müssen in Präsenz stattfinden.

6.) Antragsberechtigt sind stimmberechtigte Mitglieder und Mitglieder mit beratender Stimme. Anträge aus der Mitte des JURÖ zu einem Tagesordnungspunkt sind bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen und zu dokumentieren. Jeder eingebrachte Antrag ist zu verlesen. Die Anträge werden zweckdienlich nach den Tagesordnungspunkten gereiht und in der Reihenfolge ihrer Verlesung abgestimmt, dabei hat die bzw. der Vorsitzende den weitestgehenden Antrag zuerst abstimmen zu lassen.

7.) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich von jedem Mitglied gestellt werden und dürfen nur verfahrenstechnische Fragen betreffen (z.B. Schluss der Debatte, Vertagung etc., vgl. § 10 Abs. 7 kirchliche Verfahrensordnung (KVO)). Anträge zur Geschäftsordnung sind per Ruf zur Geschäftsordnung oder durch das deutliche Heben beider Arme anzuzeigen und von der bzw. dem Vorsitzenden sofort zu behandeln. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der GO-Antrag als angenommen. Erfolgt eine Gegenrede (max. 1 Minute), kann die bzw. der Antragsstellende ihren bzw. seinen Antrag begründen (max. 1 Minute), danach ist der Antrag sofort abzustimmen. Es gilt die augenscheinliche Zweidrittelmehrheit. Ist das Ergebnis nicht eindeutig bzw. auf Verlangen wird ausgezählt. (entspricht KVO §7 Abs. 7, §8, §9 Abs. 1, §10 Abs. 7, §11 Abs. 4)

8.) Ist die Debatte über einen Tagesordnungspunkt abgeschlossen und sind alle Anträge eingebracht, so hat die bzw. der Vorsitzende die Abstimmung durchzuführen.

9.) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag dann angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (vgl. KVO § 11 Abs. 9) entfallen. Stimmenthaltungen bzw. leere Stimmzettel gelten nicht als gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthalten sich mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Stimme, so ist der Antrag erneut zu diskutieren und ein weiteres (letztes) Mal abzustimmen. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist der Antrag zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu vertagen. (entspricht KVO § 11 Abs. 9). Bei virtuellen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen sind alle Abstimmungen schriftlich durchzuführen. Die Wahl des Mediums obliegt der Sitzungsleitung.

10.) In folgenden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
- In den Fällen von § 6 Abs. 3 und 4 und § 14 Abs. 4 der OdEJÖ, darunter fallen besondere Personalangelegenheiten und Finanzangelegenheiten (z.B: Beschlussfassung über den Jahresbericht, den geprüften Rechnungsausschluss, den Haushaltsplan, Vermögen und Bestandsverträge) und Beschlussfassungen über Geschäftsordnung und Ordnung der EJÖ.
- Beschlussfassung über Anträge auf Abberufung

11.) Die Sitzungen des JURÖ sind öffentlich. Rederecht besitzen im JURÖ außer dessen Mitgliedern die eingeladenen Gäste. Über sonstige Worterteilung entscheidet die bzw. der Vorsitzende, bzw. ein Antrag von zumindest einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.

12.) Auf Antrag wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder wird die Sitzung für nicht öffentlich erklärt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Die bzw. der Vorsitzende bzw. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können auch in nichtöffentlicher Sitzung Auskunftspersonen um Berichte oder Stellungnahmen bitten. Bei Beratung und Beschlussfassung dürfen diese jedoch nicht anwesend sein.

13.) Der JURÖ bestellt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter, die bzw. der für das Protokoll verantwortlich ist und es gegenzulesen und zu korrigieren hat. Diese Person soll kein Mitglied der JULÖ sein.

14.) Bei Wahlen gemäß § 14 Abs. 3 Zi. 2 und § 15 Abs. 1 Zi. 2 und 3 OdEJÖ
- soll eine 50 %ige Geschlechterquote eingehalten werden;
- ist darauf Bedacht zu nehmen, dass pro Diözese möglichst nur eine Delegierte bzw. ein Delegierter in die JULÖ gewählt wird.
Darunter fallen die Wahl des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes sowie der weiteren vom JURÖ gewählten JULÖ-Mitglieder. Diese Punkte sind vor jeder Wahl in Erinnerung zu rufen.

15.) Personen, die in einem Dienstverhältnis oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur EJÖ oder einer ihrer Gliederungen stehen, sind nicht zu Vorsitzenden des JURÖ wählbar (vgl. Kirchenverfassung (KV) Art. 17 Abs. 3).

16.) Die Einrichtung von Arbeitskreisen gemäß § 20 Abs. 1 der OdEJÖ erfolgt durch den Beschluss eines Statuts durch den JURÖ, in dem insbesondere die Zielsetzung, die Aufgaben und die Zusammensetzung des Arbeitskreises festzuhalten sind.

17.) Der JURÖ kann Projektgruppen per Beschluss (=Antrag) einrichten.

B. Jugendleitung für Österreich (JULÖ)

1.) Die Sitzungen der Jugendleitung der Evangelischen Jugend Österreich (JULÖ) sind mindestens dreimal jährlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einzuberufen bzw. wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder der JULÖ oder von einem Mitglied der Bundesgeschäftsführung verlangt wird.

2.) Die Sitzungen der JULÖ sind nicht öffentlich. Gäste können von der bzw. dem Vorsitzenden, bzw. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder zugelassen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet sicherzustellen, dass niemand unberechtigt die Sitzung akustisch oder visuell verfolgen kann. Eine Aufzeichnung der Sitzung ohne Zustimmung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist verboten.

3.) Die EJÖ wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder durch die Mitglieder der Bundesgeschäftsführung je nach Arbeitsbereich oder durch die Sprecherin bzw. den Sprecher der jeweiligen Arbeitskreise betreffend ihres Arbeitsbereiches vertreten.

4.) Die Zeichnungsberechtigung für den laufenden Schrift- und Geschäftsverkehr nehmen die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder der Bundesgeschäftsführung (BGF) jeweils für ihren Aufgabenbereich wahr. Innerhalb dieser können die Mitglieder der BGF Vollmachten an andere Mitarbeitende erteilen (vgl. § 7 der OdEJÖ).

5.) Die JULÖ kann Projektgruppen per Beschluss (=Antrag) einrichten.

6.) Im Übrigen gelten für die Sitzungen der JULÖ sinngemäß die Bestimmungen des JURÖ (Punkt A dieser Geschäftsordnung).

C. Bundesgeschäftsführung (BGF)

1.) Die Bundesgeschäftsführung (BGF) führt die laufenden Geschäfte im Interesse der EJÖ. Damit trägt jedes Mitglied Mitverantwortung für das Ganze, jeder bzw. jedem ist aber ein Arbeitsbereich zuzuteilen, für den sie bzw. er die alleinige Verantwortung gegenüber der JULÖ trägt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sowohl die enge Zusammenarbeit innerhalb der Bundesgeschäftsführung als auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen der EJ erforderlich. Dazu sind regelmäßige Sitzungen der BGF abzuhalten. Jedes Mitglied der BGF hat auf Verlangen der JULÖ alle Arbeitsunterlagen offen zu legen.

2.) Die Bundesgeschäftsführung legt der JULÖ und den von ihr gemäß Punkt G. 3. Beauftragten mindestens einmal jährlich, bei Verlangen auch öfter, einen schriftlichen Bericht inklusive Finanzstatus vor. Weiters erstellt die Bundesgeschäftsführung den Rechnungsabschluss/die Rechnungsabschlüsse und die Vorlage(n) für den Haushaltsplan/die Haushaltspläne und legt diese der JULÖ vor, die sie an den JURÖ zur Beschlussfassung weiterleitet. Die BGF ist auch für die Evidenz der gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

  • a.) Jugendpfarrerin bzw. Jugendpfarrer für Österreich
    Der Jugendpfarrerin bzw. dem Jugendpfarrer für Österreich obliegt die Erfüllung der inhaltlichen und theologischen Aufgaben der EJÖ. Diese sind im Entwurf des Amtsauftrags durch die JULÖ festzuhalten. Die Ausschreibung der Stelle wird von der JULÖ vorbereitet und erfolgt nach einem Beschluss des JURÖ gemäß den Kirchengesetzen. Die Jugendpfarrerin bzw. der Jugendpfarrer für Österreich wird gemäß den Kirchengesetzen und der Ordnung der EJÖ durch den JURÖ gewählt und ist in ihrer bzw. seiner Tätigkeit der JULÖ und dem JURÖ verantwortlich. Die Jugendpfarrerin bzw. der Jugendpfarrer für Österreich kann eine Fachaufsichtsfunktion übernehmen. Sie bzw. er soll jedoch weder eine wirtschaftliche Geschäftsführung noch eine Dienstgeberfunktion übernehmen.
     
  • b.) Jugendreferentin bzw. Jugendreferent für Österreich
    Der Jugendreferentin bzw. dem Jugendreferenten für Österreich obliegt die Erfüllung der inhaltlichen und theologischen Aufgaben der EJÖ. Diese sind im Amtsauftrag durch die JULÖ festzuhalten. Sollte es mehrere Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten für Österreich oder zusätzliche Jugendpfarrerinnen bzw. Jugendpfarrer für Österreich geben, sind deren Aufgabenbereiche im Amtsauftrag klar zu trennen (z.B. eine bzw. einer ist für die Arbeit mit Kindern, eine bzw. einer für die Arbeit mit Jugendlichen zuständig). Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten für Österreich werden gemäß der Ordnung der Evangelischen Jugend Österreich und der Wahlordnung gewählt. Die Ausschreibung wird von der JULÖ vorbereitet und erfolgt nach einem Beschluss des JURÖ gemäß den Kirchengesetzen. Die Dienstgeberfunktion für die Stelle der Jugendreferentin bzw. des Jugendreferenten für Österreich liegt bei der JULÖ vertreten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent für Österreich kann eine Fachaufsichtsfunktion übernehmen. Sie bzw. er soll jedoch weder eine wirtschaftliche Geschäftsführung noch eine Dienstgeberfunktion übernehmen.
     
  • c.) Bundesgeschäftsführerin bzw. Bundesgeschäftsführer
    Der Bundesgeschäftsführerin bzw. dem Bundesgeschäftsführer obliegt die wirtschaftliche Führung der EJÖ. Sie bzw. er kann in ihrem bzw. seinem Arbeitsbereich über die von den Gremien der EJÖ genehmigten Budgets und Dienstposten selbst verfügen. Ob oder inwieweit sie bzw. er darüber hinaus Entscheidungen allein treffen kann, ist im Arbeitsauftrag festzuhalten, diese Ermächtigung darf aber einen Einzelwert von 5.000,00 € und einen Jahreswert von 20.000,00 € nicht übersteigen. Sollte es mehrere Bundesgeschäftsführerinnen oder Bundesgeschäftsführer geben, so sind deren Arbeitsbereiche vertraglich klar zu trennen und auch getrennt zu budgetieren. Die Stelle der Bundesgeschäftsführerin bzw. des Bundesgeschäftsführers wird von der JULÖ ausgeschrieben. Die Bestellung erfolgt ebenfalls durch die JULÖ. Die Dienstgeberfunktion für die Bundesgeschäftsführerin bzw. den Bundesgeschäftsführer nimmt die JULÖ vertreten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden wahr. Der Bundesgeschäftsführerin bzw. dem Bundesgeschäftsführer können durch die JULÖ auch inhaltliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zum Beispiel durch Vakanz der Stelle(n) von Jugendpfarrerinnen bzw. Jugendpfarrern oder Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten für Österreich notwendig ist.
     
  • d.) Pfarramtskandidatin bzw. Pfarrarmtskandidat
    Für eine Pfarramtskandidatin bzw. einen Pfarramtskandidaten gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Jugendpfarrerin bzw. den Jugendpfarrer für Österreich.

4.) Vertretungsrechte
Bei Gefahr in Verzug oder in besonderen Ausnahmesituationen kann die bzw. der Vorsitzende gemeinsam mit einem Mitglied der Bundesgeschäftsführung vorübergehend den Arbeitsbereich eines anderen Mitglieds der BGF übernehmen, wenn dieses verhindert ist. Davon sind die JULÖ und die anderen Mitglieder der Bundesgeschäftsführung umgehend in Kenntnis zu setzen. Bei längerem Ausfall eines Mitglieds der Bundesgeschäftsführung oder der Vakanz einer Stelle in der BGF hat die JULÖ eine adäquate Übergangslösung zu beschließen.

5.) Dienstvertrag
Die JULÖ ist dafür verantwortlich, dass Dienstverträge mit der Bundesgeschäftsführerin bzw. dem Bundesgeschäftsführer und Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten für Österreich abgeschlossen werden.

6.) Auflösung von Dienstverhältnissen
Alle Mitglieder der Bundesgeschäftsführung der EJÖ können vorzeitig abberufen werden. Dazu ist ein entsprechender Beschluss jenes Gremiums der EJÖ, welches die Person gewählt, bestellt oder beauftragt hat, in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abberufung geistlicher Amtsträgerinnen oder Amtsträger erfolgt gemäß den kirchlichen Bestimmungen.

7.) Kontozeichnungsberechtigung
Die Zeichnungsberechtigung für die Konten der EJÖ nehmen ausgewählte Mitglieder der BGF, Dienstnehmende der EJÖ, Mitglieder der JULÖ sowie Mitarbeitende der Buchhaltung der Evangelischen Kirche A.B., jeweils zwei gemeinsam, im Rahmen des Haushaltsplanes bzw. innerhalb der in Punkt 3.c genannten Wertgrenzen wahr. Die JULÖ entscheidet, welche konkreten Personen aus den oben genannten Gruppen eine Zeichnungsberechtigung erhalten.

D. Sonstige Dienstnehmende der EJÖ

1.) Für Dienstnehmende der Evangelischen Jugend Österreich ist auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesgeschäftsführung auf Antrag der JULÖ vom JURÖ ein Dienstpostenplan zu beschließen und dem OKR A.u.H.B. zur Genehmigung vorzulegen. Jeder beschlossene Posten ist von der JULÖ auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesgeschäftsführung den Mitgliedern der Geschäftsführung dienstlich bzw. fachlich zuzuordnen (Dienst- bzw. Fachaufsicht). Die Dienst- und Fachaufsicht soll von einem einzelnen Mitglied der BGF allein wahrgenommen werden, sofern es gem. Punkt C.3 dieser GO dazu berechtigt ist. Sollte kein gemeinsamer Vorschlag der Bundesgeschäftsführung zustande kommen, beschließt die JULÖ ohne Vorschlag. Die Fachaufsicht erstellt für die ihr zugeordnete(n) Stelle(n) ein Anforderungsprofil und erstellt den Arbeitsauftrag für diese Stelle(n). Eine allfällige Ausschreibung der Stelle und die rechtliche Anstellung (Dienstvertrag, Anmeldung beim Sozialversicherungsträger etc.) von Dienstnehmenden liegen im Verantwortungsbereich der Dienstaufsicht, die auch die Dienstgeberfunktion ausübt. Die Auswahl von Dienstnehmenden hat durch Dienst- und Fachaufsicht gemeinsam zu erfolgen. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses ist Aufgabe der Dienstaufsicht nach Rücksprache mit der Fachaufsicht und hat im Sinne der Leitlinien der Evangelischen Jugend zu erfolgen. Jede Anstellung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der JULÖ (der bzw. dem Vorsitzenden) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

2.) Dienstverträge mit Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern der EJÖ werden im Normalfall auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch auch befristet werden (z.B. für kurzfristige, projektbezogene Anstellungen bzw. Saisonarbeit). Wird ein Dienstvertrag mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer abgeschlossen, die bzw. der für eine begrenzte Frist gewählt oder bestellt wurde, so ist ebenfalls ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abzuschließen; rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode muss diese verlängert oder das Dienstverhältnis gekündigt oder einvernehmlich gelöst werden.

3.) Für alle Büros der Evangelischen Jugend Österreich ist eine Einteilung bezüglich der Büroleitung und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter durch die zuständige Bundesgeschäftsführerin bzw. den zuständigen Bundesgeschäftsführer zu treffen.

E. Gesamtösterreichische Projekte

1.) Gesamtösterreichische Projekte sollen in gemeinsamer Absprache mit den ehren- und hauptamtlichen Gliederungsverantwortlichen entwickelt, geplant und durchgeführt werden.

2.) Die Verantwortung für gesamtösterreichische Projekte liegt bei der Bundesebene.

F. Außenvertretungen

Außenvertretungen der EJÖ sollen vornehmlich von ehrenamtlichen Mitarbeitenden wahrgenommen werden. Diese werden durch Dienstnehmende der EJÖ unterstützt. Sofern es notwendig ist, können Außenvertretungen auch durch hauptamtliche Mitarbeitende wahrgenommen werden. Die Außenvertretungen sind im Interesse der EJÖ und zum Wohle der evangelischen Kinder und Jugendlichen in Österreich auszuüben. Diese Punkte sind vor jeder Wahl in Erinnerung zu rufen.

G. Geschäftsordnung der Internen Rechnungsprüfung

1.) Ziel und Aufgabe der Internen Rechnungsprüfung
Ziel der Internen Rechnungsprüfung ist die interne Beratung und begleitende Kontrolle der Verwaltungsarbeiten der EJÖ, insbesondere der Bundesgeschäftsführung und Mitarbeitenden der EJÖ mit eigener Finanzhoheit, sowie gegebenenfalls der Arbeitskreise und Einrichtungen mit eigener Finanzhoheit. Die Interne Rechnungsprüfung prüft die Finanzgebarung, die Arbeitsorganisation, sowie die Effektivität der Kommunikation nach innen und außen. Sie ersetzt nicht die Aufgaben der Wirtschaftsprüfung. Aufgabe der Internen Rechnungsprüfung ist die stichprobenartige Überprüfung der wirtschaftlich und inhaltlich relevanten Punkte sowie die Unterbreitung von konstruktivem Feedback und Verbesserungsvorschlägen. Sie übermittelt einen Kontrollbericht mit Vorschlägen an das zuständige Gremium und einen jährlichen Bericht an den JURÖ.

2.) Zusammensetzung

  • Zwei Personen plus deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (lt. § 14 Abs. 3 Zi. 5 der OdEJÖ) davon mindestens je 1 JURÖ-Mitglied.
  • Kein Mitglied der Bundesgeschäftsführung oder der JULÖ.
  • Keine Dienstnehmenden der EJÖ.
  • Gewählt vom JURÖ auf 3 Jahre.

Intern wird eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender aus ihrer Mitte gewählt, diese bzw. dieser ist Ansprechperson für Prüfaufträge und dergleichen.

3.) Laufende Arbeit
Die Interne Rechnungsprüfung prüft einzeln oder im Team

  • von sich aus
  • auf Verlangen der bzw. des Vorsitzenden und/oder eines Mitglieds der Bundesgeschäftsführung
  • auf Verlangen der JULÖ
  • auf Verlangen des JURÖ

4.) Geprüfte und Mitglieder der Internen Rechnungsprüfung sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, ebenso müssen alle notwendigen Unterlagen (z.B. Originalkontoblätter, Sparbücher im Original etc.) zur Verfügung gestellt werden.

5.) Ergebnisse sind mit den Geprüften unter Beiziehung der bzw. des Vorsitzenden der EJÖ zu beraten; gegebenenfalls sind Vorschläge zu unterbreiten und Missstände zu bereinigen; die JULÖ ist damit zu befassen. Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist unverzüglich die JULÖ zu informieren

6.) Es ist ein Jahresbericht an den JURÖ zu übermitteln. Dieser sollte überblicksmäßig sein und keine Details enthalten.

7.) Die Internen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und alle Beteiligten haben alle Wahrnehmungen und eventuelle Aufzeichnungen vertraulich zu behandeln. Sie sind nicht berechtigt, andere kirchliche als die zuständigen Gremien der EJÖ zu informieren.

H. Allgemeine Bestimmungen

1.) Wenn die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend sind bzw. noch nicht gewählt wurden, übernimmt das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied des Gremiums die Sitzungsleitung.

2.) Alle gemäß der Ordnung der EJÖ gewählten, bestellten, berufenen oder beauftragten Personen können vorzeitig abberufen werden. Dazu ist ein entsprechender Beschluss jenes Organs der EJÖ, welches die Person gewählt, bestellt, berufen oder beauftragt hat, in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

3.) Soweit die Ordnung der Evangelischen Jugend Österreich, die Richtlinien gemäß § 14 Abs. 3 Zi. 1 der OdEJÖ und diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Verfahrensordnung.

I. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt – vorbehaltlich die Genehmigung durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. gemäß § 14 Abs. 6 der Ordnung der EJÖ – per 1. November 2021 in Kraft.
Nach spätestens 2 Jahren Geltungsdauer ist die GO auf ihre Praktikabilität zu überprüfen und bei Bedarf zu modifizieren.

Glossar

A.B. - Augsburger Bekenntnis
Anm. - Anmerkung
BGF - Bundesgeschäftsführung (mehrere Personen gemeinsam, sh. C.3)
EJ - Evangelische Jugend
EJÖ - Evangelische Jugend Österreich
GO - Geschäftsordnung der Evangelischen Jugend Österreich
H.B. - Helvetisches Bekenntnis
JULÖ - Jugendleitung für Österreich, entspricht ca. Presbyterium oder Vorstand
JURÖ - Jugendrat für Österreich, entspricht ca. Gemeindevertretung oder Generalversammlung
KV - Kirchenverfassung
KVO - Kirchliche Verfahrensordnung der Evangelischen Kirche in Österreich: www.kirchenrecht.at/document/39217
OdEJÖ - Ordnung der Evangelischen Jugend Österreich: www.kirchenrecht.at/document/39192
OKR - Evangelischer Oberkirchenrat
sh. - siehe
Stv./stv. - Stellvertreter*in / stellvertretende*r
vgl. - vergleiche