1.) Der Jugendrat der Evangelischen Jugend Österreich (JURÖ) tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur Sitzung ist von der bzw. dem Vorsitzenden und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des JURÖ im Einvernehmen mit der Bundesgeschäftsführung (BGF) zu erstellen. Sie beinhaltet eine provisorische Tagesordnung, die zu Beginn der Sitzung von den Mitgliedern ergänzt und abgeändert werden kann und zu beschließen ist. Der Versand der Einladung und der tagesordnungsrelevanten Unterlagen hat im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann mit einer kürzeren Frist, und zwar auch mündlich, telefonisch oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten einberufen werden.
2.) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des JURÖ leiten gemeinsam die Sitzungen des JURÖ. Die bzw. der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auch an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums übergeben.
3.) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder eine ordnungsgemäße Einladung erhalten haben.
4.) Die bzw. der Vorsitzende kann nach Bedarf jederzeit eine weitere Sitzung des JURÖ einberufen, wobei die Sitzung frühestens nach 2 Wochen vom Zeitpunkt der Einberufung an abgehalten werden kann. Darüber hinaus ist eine Sitzung des JURÖ von der bzw. dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der JULÖ verlangt wird. Die Sitzung ist frühestens nach 2 Wochen, längstens aber nach 4 Wochen vom Zeitpunkt der Einberufung an, abzuhalten.
5.) Eine Sitzung des JURÖ kann als Präsenzsitzung oder virtuelle Sitzung (Videokonferenz) abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Sitzung (“Hybrid-Sitzung”) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Die bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Form der Sitzung und teilt diese in der Einladung zur Sitzung mit. Bei einer virtuellen Sitzung müssen in der Einladung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bekannt gegeben werden, zumindest aber die Wahl des Programms und die Zugangsdaten. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Sitzung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Es muss allen Teilnehmenden die Möglichkeit geboten werden, an der Sitzung teilzunehmen. Es muss jeder Person möglich sein, sich zu Wort zu melden und an einer Abstimmung teilzunehmen. Bestehen Zweifel an der Identität von Teilnehmenden, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität zu überprüfen. Eine virtuelle Sitzung ist nur zulässig, wenn sämtlichen Mitgliedern des Organs bzw. deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen die entsprechenden Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehen (vgl. KVO § 12a Abs. 1 b). Das Fehlen der technischen Möglichkeiten gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Nach Möglichkeit sollte eine Sitzung pro Jahr in Präsenz stattfinden. Sitzungen, in denen Wahlen abgehalten werden, müssen in Präsenz stattfinden.
6.) Antragsberechtigt sind stimmberechtigte Mitglieder und Mitglieder mit beratender Stimme. Anträge aus der Mitte des JURÖ zu einem Tagesordnungspunkt sind bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen und zu dokumentieren. Jeder eingebrachte Antrag ist zu verlesen. Die Anträge werden zweckdienlich nach den Tagesordnungspunkten gereiht und in der Reihenfolge ihrer Verlesung abgestimmt, dabei hat die bzw. der Vorsitzende den weitestgehenden Antrag zuerst abstimmen zu lassen.
7.) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich von jedem Mitglied gestellt werden und dürfen nur verfahrenstechnische Fragen betreffen (z.B. Schluss der Debatte, Vertagung etc., vgl. § 10 Abs. 7 kirchliche Verfahrensordnung (KVO)). Anträge zur Geschäftsordnung sind per Ruf zur Geschäftsordnung oder durch das deutliche Heben beider Arme anzuzeigen und von der bzw. dem Vorsitzenden sofort zu behandeln. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der GO-Antrag als angenommen. Erfolgt eine Gegenrede (max. 1 Minute), kann die bzw. der Antragsstellende ihren bzw. seinen Antrag begründen (max. 1 Minute), danach ist der Antrag sofort abzustimmen. Es gilt die augenscheinliche Zweidrittelmehrheit. Ist das Ergebnis nicht eindeutig bzw. auf Verlangen wird ausgezählt. (entspricht KVO §7 Abs. 7, §8, §9 Abs. 1, §10 Abs. 7, §11 Abs. 4)
8.) Ist die Debatte über einen Tagesordnungspunkt abgeschlossen und sind alle Anträge eingebracht, so hat die bzw. der Vorsitzende die Abstimmung durchzuführen.
9.) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag dann angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (vgl. KVO § 11 Abs. 9) entfallen. Stimmenthaltungen bzw. leere Stimmzettel gelten nicht als gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthalten sich mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Stimme, so ist der Antrag erneut zu diskutieren und ein weiteres (letztes) Mal abzustimmen. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist der Antrag zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu vertagen. (entspricht KVO § 11 Abs. 9). Bei virtuellen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen sind alle Abstimmungen schriftlich durchzuführen. Die Wahl des Mediums obliegt der Sitzungsleitung.
10.) In folgenden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
- In den Fällen von § 6 Abs. 3 und 4 und § 14 Abs. 4 der OdEJÖ, darunter fallen besondere Personalangelegenheiten und Finanzangelegenheiten (z.B: Beschlussfassung über den Jahresbericht, den geprüften Rechnungsausschluss, den Haushaltsplan, Vermögen und Bestandsverträge) und Beschlussfassungen über Geschäftsordnung und Ordnung der EJÖ.
- Beschlussfassung über Anträge auf Abberufung
11.) Die Sitzungen des JURÖ sind öffentlich. Rederecht besitzen im JURÖ außer dessen Mitgliedern die eingeladenen Gäste. Über sonstige Worterteilung entscheidet die bzw. der Vorsitzende, bzw. ein Antrag von zumindest einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
12.) Auf Antrag wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder wird die Sitzung für nicht öffentlich erklärt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Die bzw. der Vorsitzende bzw. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können auch in nichtöffentlicher Sitzung Auskunftspersonen um Berichte oder Stellungnahmen bitten. Bei Beratung und Beschlussfassung dürfen diese jedoch nicht anwesend sein.
13.) Der JURÖ bestellt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter, die bzw. der für das Protokoll verantwortlich ist und es gegenzulesen und zu korrigieren hat. Diese Person soll kein Mitglied der JULÖ sein.
14.) Bei Wahlen gemäß § 14 Abs. 3 Zi. 2 und § 15 Abs. 1 Zi. 2 und 3 OdEJÖ
- soll eine 50 %ige Geschlechterquote eingehalten werden;
- ist darauf Bedacht zu nehmen, dass pro Diözese möglichst nur eine Delegierte bzw. ein Delegierter in die JULÖ gewählt wird.
Darunter fallen die Wahl des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes sowie der weiteren vom JURÖ gewählten JULÖ-Mitglieder. Diese Punkte sind vor jeder Wahl in Erinnerung zu rufen.
15.) Personen, die in einem Dienstverhältnis oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur EJÖ oder einer ihrer Gliederungen stehen, sind nicht zu Vorsitzenden des JURÖ wählbar (vgl. Kirchenverfassung (KV) Art. 17 Abs. 3).
16.) Die Einrichtung von Arbeitskreisen gemäß § 20 Abs. 1 der OdEJÖ erfolgt durch den Beschluss eines Statuts durch den JURÖ, in dem insbesondere die Zielsetzung, die Aufgaben und die Zusammensetzung des Arbeitskreises festzuhalten sind.
17.) Der JURÖ kann Projektgruppen per Beschluss (=Antrag) einrichten.